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   LG Dortmund, 25.08.2015 - 19 O 96/14   

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https://dejure.org/2015,37453
LG Dortmund, 25.08.2015 - 19 O 96/14 (https://dejure.org/2015,37453)
LG Dortmund, Entscheidung vom 25.08.2015 - 19 O 96/14 (https://dejure.org/2015,37453)
LG Dortmund, Entscheidung vom 25. August 2015 - 19 O 96/14 (https://dejure.org/2015,37453)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch des Kommanditisten auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns bei Abminderung der Einlage des Kapitalanteils durch Verlust oder Auszahlung; Anforderungen an Zahlungsansprüche einer nicht durch Gewinne gedeckten Ausschüttung unter Berücksichtigung von Regelungen ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion (Kurzinformation)

    Anspruch des Kommanditisten auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.03.2013 - II ZR 73/11

    Zur Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligung an

    Auszug aus LG Dortmund, 25.08.2015 - 19 O 96/14
    Die Klägerin macht geltend, die Regelungen im Gesellschaftsvertrag machten auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteile vom 12.03.2013, AZ: II ZR 73/11 und II ZR 74/11) hinreichend deutlich, dass die Auszahlungen zurückgefordert werden könnten.

    Ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft entsteht bei einer Rückzahlung der Einlage somit nicht automatisch, sondern kann sich nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede (BGH, Urteil vom 12.03.2013, Aktenzeichen II ZR 73/11, TZ 9 ff.).

  • LG Dortmund, 06.11.2014 - 18 O 74/12

    Zahlungsanspruch der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wegen Verzugs der

    Auszug aus LG Dortmund, 25.08.2015 - 19 O 96/14
    Entgegen der Auffassung des Beklagten ist mit § 11 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrages eine solche gegeben (so auch LG Dortmund, Urteil vom 06.11.2014, AZ: 18 0 74/12 zu einer nahezu wortgleichen Regelung zum E 2 Fonds Nr. ###).
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